AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen



1. Präambel
Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen.
2. Angebot
(1) Unser Angebot ist bis zur Annahme freibleibend.

(2) Alle Unterlagen wie Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Aufmaße etc., die im Rahmen der Angebotserteilung zur Kenntnis gebracht werden, sind unser geistiges Eigentum und damit urheberrechtlich geschützt.

Die vorgenannte Aufzählung ist nicht abschließend.
Die Unterlagen dürfen weder ohne unsere ausdrückliche Zustimmung in irgendeiner Form vervielfältigt noch an Dritte weitergereicht werden. Im Falle dessen, dass ein Vertrag nicht zustande kommt, sind alle Unterlagen an uns unverzüglich zurück zu senden.

(3) Für den Fall dessen, dass vom Auftraggeber zusätzliche, nicht im Angebot bzw. Leistungsverzeichnis enthaltene Arbeiten beauftragt werden oder deren Ausführung zur Durchführung des Auftrags erforderlich sein sollten, werden diese gesondert berechnet.

(4) Die im Rahmen des Angebots genannten Preise sind Nettopreise zuzüglich der am Tag der Abrechnung gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(5) Im Falle des Zustandekommens des Vertrages, sind auf Verlangen einer Vertragspartei bei Lieferungen, die sich über einen längeren Zeitraum hinziehen nach frühestens vier Monaten – gerechnet vom Vertragsabschluss – Verhandlungen über eine angemessene Preisanpassung durchzuführen, wenn

a) Die Preise für das benötigte Material oder die Lohn- oder Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Änderungen insgesamt um mehr als 5 % steigen oder fallen oder
b) die gesetzliche Mehrwertsteuer eine Änderung erfährt.

(6) Im Falle des Nichtzustandekommens des Vertrages sind uns die bereits entstandenen Kosten zu vergüten, wenn wir zur Abgabe eines Kostenvoranschlages aufgefordert worden sind.
3. Maßangaben durch den Auftraggeber
Werden vom Auftraggeber Unterlagen wie z.B. Pläne, Skizzen u.a. zur Verfügung gestellt, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist sich eine Weisung des Auftraggebers als unrichtig, so hat unser Unternehmen den Auftraggeber hierüber zu verständigen und ihn, um entsprechende Weisung zu ersuchen. Die bis dahin angefallenen Kosten hat der Auftraggeber vollständig zu ersetzen. Ist die Weisung nicht ausreichend bzw. erfolgt sie nicht unverzüglich nach dem entsprechenden Hinweis, so ist der Auftraggeber ebenfalls für die weiteren Folgen des Verzugs einstandspflichtig.
4. Termine – Lieferzeiten
(1) Ausführungsbeginn und Fertigstellungstermin der zu erbringenden Leistung bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. (2) Ist die Einhaltung der vereinbarten Termine/Fristen aufgrund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. fehlende Unterlagen und Materialbestätigungen, Materiallieferschwierigkeiten, die ohne unser Verschulden eintreten, witterungsbedingte Einschränkungen der Arbeitsmöglichkeiten), nicht möglich, so führt dies zu einer angemessenen Verlängerung der vereinbarten Termine/Fristen. (3) Bei Zusatzleistungen, die über den Hauptauftrag hinaus zu erbringen sind, verschiebt sich der Fertigstellungstermin um die Zeit der zusätzlich beauftragten Leistung. (4) Im Falle dessen, dass bauseits bedingte Terminverzögerungen (z.B. verspätete Fertigstellung von Vorarbeiten) entstehen, sind neue Termine für den Ausführungsbeginn und die Ausführungsfristen zu vereinbaren. (5) Der Auftraggeber kann im Falle der schriftlichen Vereinbarung eines Fertigstellungs-/Liefertermins unter den Voraussetzungen des § 326 BGB vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er zuvor in Textform eine Nachfrist von 4 Wochen gesetzt hat. Bei Nichteinhaltung der Nachfrist endet der Vertrag nicht automatisch mit der Nachfrist, sondern durch eine Beendigungsmitteilung des Auftraggebers in Textform. (6) Im Falle der Vereinbarung unverbindlicher Liefer- und Fertigstellungstermine kann der Auftragnehmer uns 6 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist auffordern, zu liefern. Mit Zugang dieser Mahnung kommen wir in Verzug.
5. Vorzeitige Kündigung
(1) Kündigt der Auftraggeber aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, den Auftrag, so werden für die Planung, Auftragsvorbereitung sowie entgangenen Gewinn 30% der Auftragssumme ohne besondere Nachweise berechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt vorbehalten. Dem Auftraggeber steht indes die Möglichkeit offen, uns nachzuweisen, dass uns ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger als die Pauschale ist. (2) Wir können den Vertrag u.a. kündigen, a) wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach § 293 ff BGB) oder b) wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät.
6. Anlieferung, Abnahme und Gefahrenübertragung
(1) Wird die Ware durch uns versendet, so erfolgt die Versendung auf unsere Gefahr, wenn dies nicht anders vereinbart wurde. (2) Die Anlieferung erfolgt nicht abgeladen. Die Abladung erfolgt auf Gefahr des Aufraggebers. (3) Holt der Auftraggeber die Ware selbst ab oder lässt er die Ware in seinem Auftrag durch Dritte abholen, erfolgen die Verladung, die Verpackung, die Befestigung und der Transport auf Gefahr des Auftraggebers. (4) Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Auftraggebers, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Auftraggeber über. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. (5) Die Abnahme von uns fertig gestellter Arbeiten hat durch den Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen nach Mitteilung über ihre Fertigstellung zu erfolgen. Die Mitteilung kann durch Zustellung einer Rechnung über die fertig gestellten Leistungen erfolgen. Vorbehalte wegen etwaiger Mängel hat der Auftraggeber bei der Abnahme in Schriftform gegenüber uns anzuzeigen. Erfolgt keine Abnahme, so gilt die Leistung 12 Werktage nach dem Zugang der Mitteilung über die Fertigstellung als abgenommen. Gleiches gilt für den Fall, dass vor der Abnahme der Arbeiten Nachfolgearbeiten begonnen werden. (6) Die unter Absatz 5 genannten Regelungen gelten vollumfänglich für die Teilabnahme von uns erbrachter Teilleistungen. (7) Wir tragen bis zur Teilabnahme bzw. Abnahme der von uns erbrachten Leistung die Gefahr der Verschlechterung/des Untergangs. Ungeachtet dessen, besteht im Falle dessen, dass die Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, von uns nicht zu vertretenden Umständen beschädigt oder zerstört wird, ein Anspruch unsererseits gegenüber dem Auftraggeber auf Zahlung des Werklohns für die bisher ausgeführten Arbeiten entsprechend unseres Angebots.
7. Zahlung
(1) Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Auftraggeber zustehen. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf die gelieferte Ware nicht veräußert oder eingebaut und nicht verpfändet oder zur Sicherung übereinigt werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sorgfältig zu verwahren, gegen Feuer- und Diebstahlsgefahr zu versichern und uns das Bestehen einer solchen Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Ein etwa bestehender Anspruch gegen die Versicherung gilt insoweit an uns abgetreten. Eine etwaige Pfändung der gelieferten Ware durch Dritte hat uns der Auftraggeber sofort anzuzeigen. An die Stelle der uns gehörenden Ware tritt, wenn diese dennoch veräußert wird, der Anspruch des Auftraggebers gegen Dritte, der bis zur Höhe unserer gesamten Forderung als abgetreten gilt. Auf Verlangen hat der Besteller uns hierzu unverzüglich die erforderlichen Angaben zu machen, um die Forderung gegenüber Dritten einziehen zu können. Die Verarbeitung oder der Einbau der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware erfolgt in jedem Falle für uns. Der Auftraggeber besitzt die verarbeitete oder eingebaute Ware nur als Verwalter für uns. Diese Bestimmungen gelten insbesondere für den Fall der Verbindung (Einbau). Wird die gelieferte Ware mit einer anderen Sache derart verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache wird, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Auftraggeber uns schon jetzt quotenmäßiges Miteigentum an der neuen Sache, die der Auftraggeber für uns mit in Verwahrung nimmt. (2) Bei ganzer oder teilweiser Nichtzahlung des Kaufpreises haben wir das Recht, die gelieferte Ware zurückzuholen. Dabei entstehende Kosten sowie Wertminderung und Abnutzung gehen zu Lasten des Auftraggebers. (3) Die Zahlung hat grundsätzlich per Überweisung ohne Abzug zu erfolgen. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten allfällige Skontovereinbarungen in Gänze außer Kraft. Zahlungen des Auftraggebers gelten erst mit dem Zeitpunkt des Eingangs auf unserem Geschäftskonto als geleistet. Bei Zahlung mit Wechsel, Scheck oder Ähnlichem wird die Forderung unseres Unternehmens erst mit deren Einlösung getilgt. Gewöhnliche Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. (4) Sind keine gesonderten Zahlungsbedingungen ausgehandelt, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. (5) Im Falle dessen, dass der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung innerhalb des vorgenannten Zeitraums nicht nachkommt, tritt ohne Setzung einer Nachfrist Zahlungsverzug ein. In diesem Falle sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu berechnen, falls nicht ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen werden kann. (6) Sofern Zusatzleistungen ohne Nachtragsangebote beauftragt oder für die einwandfreie Ausführung der Leistung unumgänglich sind, erfolgt die Abrechnung nach üblichen Materialpreisen und zum Nachweis von Zeitarbeiten. (7) Grundsätzlich kann die Annahme eines Kundenauftrages von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. (8) Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Auftraggebers einschließlich Minderungsansprüche ist ausgeschlossen, falls sie nicht von uns anerkannt wird oder der Gegenanspruch auf grob fahrlässigen Verhalten beruht oder rechtskräftig festgestellt ist (9) Im Falle der Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers sind wir berechtigt, die uns obliegende Leistung so lange zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Werden von uns abgerechnete Abschlagszahlungen nicht geleistet, sind wir ebenfalls berechtigt, nach nochmaliger Fristsetzung die Arbeiten einzustellen. (10) Wir sind berechtigt, zur Prüfung der Kreditwürdigkeit unserer Auftraggeber Auskünfte bei der Schufa Holding AG und der Creditreform einzuholen. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass wir zur Prüfung seiner Kreditwürdigkeit unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Datenschutzrechtes, Auskünfte bei von Dritten betriebenen Daten- bzw. Informationspools einzuholen, sofern diese bei der zuständigen Datenschutzbehörde ordnungsgemäß angemeldet sind und nicht untersagt worden sind. Wir sind berechtigt, derartige Daten- bzw. Informationspools über nicht vertragsgemäßes Verhalten des Auftraggebers, wie z.B. Zahlungsverzug, Rücklastschriften, Mahnbescheide etc. zu unterrichten.
8. Gewährleistung
(1) Wir übernehmen die Gewähr, dass unsere Lieferung bzw. unsere Arbeiten zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften haben, den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und nicht mit Fehler behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. (2) Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnung des Auftraggebers, auf vorgeschriebene Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, so sind wir von der Gewährleistung für diese Mängel frei. (3) Gewährleistungsansprüche wegen eines Mangels verjähren nach der Regelung des Deutschen BGB. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme bzw. mit der Ingebrauchnahme der Leistung. (4) Wir haften nicht für natürliche Abnutzung, umweltbedingte Beanspruchung, für Schäden, die auf falsche oder mangelhafte Montage Dritter, Bedienung, Überbeanspruchung, ungeeignete Betriebs- oder Einbauverhältnisse, Nichtbeachtung von Betriebsanleitungen oder auf sonstiges Verschulden des Auftraggebers zurückzuführen sind. Für die Erhaltung des Gewährleistungsanspruches hat der Auftraggeber eine regelmäßige, jedoch einmal jährliche Wartung und Pflege durch einen Fachkundigen zu realisieren und zu dokumentieren. (5) Der Auftraggeber hat bei Kaufverträgen die Ware bei Anlieferung und bei Werkverträgen die Leistung bei der Abnahme zu kontrollieren. Eventuelle Mängel sind zu dokumentieren. (6) Auftretende Mängel sind spätestens 7 Tage nach der Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die spätere Meldung offenkundiger Mängel ist ausgeschlossen. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereit zu halten. Auf Anforderung ist die Ware bei berechtigten Rügen auf unsere Kosten zurückzusenden. (6) Bei sämtlichen festgestellten Mängeln besteht für uns zunächst ein Nachbesserungsrecht. Schlägt die Nachbesserung oder nach unserem billigen Ermessen eine Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder – sollte es sich um einen schwerwiegenden Mangeln handeln – Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. (7) Schadensersatzansprüche sind für den Fall der nur einfachen Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern sie nicht die Haftung aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen. (8) Die Gewährleistung bei Kaufverträgen schließt Montage- und Folgekosten aus. Entgangener Gewinn und Folgeschäden können nicht geltend gemacht werden. Der Erfüllungsort für Ersatzansprüche, Nachbesserungen und Gewährleistungen ist bei Lieferungen, die durch uns erbracht wurden, der Lieferort und bei Abholungen durch den Auftraggeber der Abhol- bzw. der Übergabeort. Wir tragen nicht die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber die gekaufte Sache an einen anderen Ort verbracht hat. (9) Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt. (10) Teillieferungen und Teilabnahmen gelten als vereinbart.
9. Besondere Zahlungsverpflichtungen
(1) Etwaige zur Erfüllung der Vorschriften der Berufsgenossenschaft erforderliche Gerüste und Vorkehrungen werden nach DIN 18338 gesondert berechnet. (2) Im Falle dessen, dass der Auftraggeber trotz unvorhergesehener Witterungseinflüsse, eine Weiterführung der Arbeiten verlangt, sind die hierfür erforderlichen Maßnahmen zusätzlich zu vergüten.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
13.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. 13.2 Erfüllungsort ist Bergheim 13.3 Gerichtsstand ist bei allen sich mittelbar oder unmittelbar ergebenen Streitigkeiten das Amtsgericht Bergheim bis zu einem Gegenstandswert in Höhe von € 5.000,00 und darüber hinaus das Landgericht Köln. Dies gilt jedoch nur, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, oder wenn der Auftraggeber Verbraucher ist und keinen Wohnsitz in der Europäischen Union hat.
11. Rechtswirksamkeit
(1) Eine etwaige rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt die Wirksamkeit im Übrigen nicht. (2) Mündliche Nebenabreden bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform.
12. Bundesdatenschutzgesetz
14.1. Wir weisen gemäß Bundesdatenschutzgesetzdarauf hin, dass wir Daten unserer Auftraggeber EDV-mäßig verarbeiten und in eine Datei übernehmen. Hinweise zum Bundesdatenschutzgesetz erfolgen in Gestalt eines gesonderten Formulars.